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Notrufe in Rheinland-Pfalz

Pressemitteilungen und Stellungnahmen

Stellungnahme der Landesarbeitsgemeinschaft der Notrufe in Rheinland Pfalz zum Cochemer Modell

Der „Arbeitskreis Trennung – Scheidung Cochem-Zell“ in Rheinland Pfalz hat seit 1993 ein Konzept zur Kooperation zwischen den an einem Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge beteiligten Professionen erarbeitet und dazu eine „Handreichung zur Organisation von Arbeitskreisen Trennung und Scheidung“ herausgegeben. Zur Zeit wird die Konzeption in verschiedenen Gremien diskutiert, da sie als Vorbild für die Arbeit anderer Arbeitskreise betrachtet wird und die Vorstellung einer „landesweiten Einführung“ dieser Konzeption an verschiedenen Ministerien geäußert wird.
Grundsätzlich unterstützen die Notrufe in Rheinland Pfalz die Stellungnahme des VAMV aus 2005 („Kritische Betrachtung zum Arbeitskreis Trennung und Scheidung „Cochemer Weg“) und die Stellungnahme der rheinland-pfälzischen Frauenhäuser aus 2007 (Stellungnahme zum Cochemer Modell im Hinblick auf Gewalt in engen sozialen Beziehungen), die sich kritisch mit diesem Modell auseinandersetzen.
Für die Notrufe ist es jedoch wichtig vor allem den Problembereich Sexualisierte Gewalt und die Gefahr im Umgang mit diesem Thema im Rahmen des Cochemer Modells hervorzuheben.

Wir halten das „Cochemer Modell“ in Fällen von (sexualisierter) Gewalt in engen sozialen Beziehungen und in (Verdachts-)Fällen von sexuellem Missbrauch innerhalb der Familie für völlig ungeeignet und schädlich für die betroffenen Frauen und Kinder. Wir plädieren dafür in solchen Fällen immer auf die Anwendung des Cochemer Modells zu verzichten zu Gunsten einer familiengerichtlichen Entscheidung.
Die grundsätzliche Begründung der Entscheidung für gemeinsame elterliche Sorge durch „den Anspruch des Kindes auf Mutter und Vater“ und auf deren „beiderseitige elterliche Verantwortung“ ist bei Fällen von sexuellem Missbrauch oder Verdacht auf sexuellem Missbrauch sowie bei Fällen von GesB und Stalking hinfällig. (siehe auch das Faltblatt „was tun gegen Stalking“ des Ministeriums der Justiz RLP)

Die Entscheidung für eine alleinige Sorge muss weiterhin wertfrei neben der der gemeinsamen Sorge bestehen bleiben. In Fälle von sexualisierter und anderer Formen der Gewalt gegen Frauen, sowie des sexuellen Missbrauchs gegen Kinder muss allein der Schutz der betroffenen Frauen und Kinder im Vordergrund stehen.
Deshalb kann es bei dem überwiegenden Teil dieser Fälle keine Einigung im gegenseitigen Einvernehmen geben. Hier muss der Rechtsweg empfohlen werden, um durch das juristische Verfahren den Schutz der von Gewalt betroffenen Personen zu gewährleisten. Die Stellungnahme der rheinland-pfälzischen Frauenhäuser hat bereits eindrücklich die besondere Dynamik von Gewaltbeziehungen beleuchtet und somit deutlich gemacht wie schwer die Ausblendung des Themas im Rahmen von Regelungen der elterlichen Sorge wiegt.

Wie der Arbeitskreis Trennung und Scheidung Mainz finden wir: „Die Idealisierung des gemeinsamen Sorgerechts geht an der Realität vorbei. Dies haben die Obergerichte bereits erkannt. Vor der Gesetzesänderung haben die Jugendämter in der Regel im Detail begründet, warum die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil alleine dem Wohl der Kinder am besten entsprach. Nun soll nach der „Handreichung“ ausnahmslos ein gemeinsames Sorgerecht möglich sein, ohne dass sich die Fähigkeit der Eltern zu selbständigen eigenverantwortlichen Konfliktlösung grundlegend geändert oder eine allgemeine Bewusstseinsänderung aller vom Trennungs- und Scheidungsprozess Betroffener stattgefunden hätte.“ (in „Abgrenzung“ 2007)
Wir hoffen, dass sich diese Haltung auch in der Bearbeitung des Themas bei der Landeskonferenz der Arbeitskreise für Trennung und Scheidung niederschlagen wird.
Ebenso hoffen wir, dass das Ministerium der Justiz sich mit der Frage der Unvereinbarkeit von vorausgegangener Gewalt in der Familie und anschließender kooperativer Zusammenarbeit der Eltern befasst. Insbesondere sollen gemeinsame Fortbildungen für Richter und Richterinnen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus den Beratungsbereichen zu den Themen „Gewalt in engen sozialen Beziehungen“, „sexueller Gewalt“, „Trennung und Scheidung“ sowie „Umgangs- und Sorgerecht“ zur oben beschriebenen Problematik durchgeführt werden.
Zwar soll nach der Gesetzesintention das gemeinsame Sorgerecht die „Regel“ darstellen, jedoch wollen wir nicht davon ausgehen, dass die Gesetzgebung Gewalt-Beziehungsstrukturen als zur „Regel“ gehörend betrachtet. Das Cochemer Modell blendet das Thema (Sexualisierte) Gewalt an Frauen und Kindern und in der Partnerschaft völlig aus. Wird sich diese Modell weiter etablieren, stehen sich das Rheinland Pfälzische Interventionsprojekt gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen (RIGG) und das Cochemer Modell konträr gegenüber und spalten die Fachwelt in den wichtigsten Fragen zu den Kernthemen, die beide betreffen.
Für Frauen und Kinder, die meist langjährige sexualisierte Gewalt erlebt haben, stellen schon Sorgerechtsverfahren, in denen möglicherweise ein gemeinsames Sorgerecht beschlossen werden soll, eine enorme psychische Belastung dar. Aus der Notrufpraxis sind genügend Fälle bekannt, in denen der Beschluss der gemeinsamen Sorge verhindert hat, dass Frauen und Kinder angst- und gewaltfrei leben können, geschweige denn eine Verarbeitung von langjährigen Traumatisierungen stattfinden kann.

Da das Cochemer Modell gewalttätige Familienkonstellationen nicht berücksichtigt und ein idealisiertes Trennungsverhalten als Regel zu Grunde legt, spricht sich die LAG der Notrufe in Rheinland-Pfalz entschieden gegen das „Cochemer Modell“ als Regellösung in Sorgerechtsentscheiden aus.

Landesarbeitsgemeinschaft der autonomen Notrufe in Rheinland-Pfalz
c/o Notruf Mainz, Anette Diehl, Telefon: 0 61 31 - 22 12 13
c/o FrauenNotruf Rhein-Hunsrück-Kreis, Astrid Rund, Telefon: 0 67 61 - 1 36 36
c/o Notruf Koblenz, Jacqueline Bröhl, Telefon: 0 621 - 35 000